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Corona: Neue Einreiseverordnung für Österreich ab 1. Juli

Mit 1. Juli erhält Österreich eine neue Einreiseverordnung. Sie soll bis 31. August 2021 gelten und wird gemeinsam mit dem europäischen Grünen Pass die Einreise für viele EU-Bürger deutlich erleichtern - ebenso wie die Rückkehr von österreichischen Reisenden in ihre Heimat.

Personen, die aus Ländern mit einem geringen epidemiologischen Risiko einreisen, müssen dann glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich dort aufgehalten haben. Wenn dieser Nachweis nicht möglich ist, muss binnen 24 Stunden ein Covid-19-Test absolviert werden, heißt es in der Verordnung.

Ländern mit Virusvarianten

Die Einreise aus Ländern mit Virusvarianten - wie Großbritannien, Brasilien, Indien oder Südafrika - ist grundsätzlich untersagt. Österreicher, EU- und EWR-Bürger sind davon aber ausgenommen. Sie müssen bei der Einreise das negative Ergebnis eines Covid-19-Tests mitführen, eine Registrierung vornehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne antreten.

Diese Quarantäne können sie frühestens am fünften Tag mit einem negativen Test beenden. Die Quarantänepflicht entfällt bei Reisen aus beruflichen Zwecken und im überwiegenden Interesse Österreichs. Zu letzteren zählen unter anderem Reisen im Bereich Kultur und Sport - zum Beispiel für Betreuer und Trainer.

Länder mit geringem Risiko

Als Länder mit geringem Risiko werden vom Gesundheitsministerium derzeit alle EU-Staaten sowie unter anderem Albanien, Island, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien und die Schweiz angeführt. Außerhalb Europas stehen Australien, Hongkong, Israel, Japan, Macau, Neuseeland, Saudi-Arabien, Singapur, Südkorea, Taiwan, Thailand, die USA und Vietnam auf dieser Liste.

Einreise aus anderen Ländern

Für alle anderen Staaten, die weder Virusvariantengebiet noch Länder mit geringem Risiko sind, ist weiterhin der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen. Zudem besteht eine Registrierungs- und Quarantänepflicht. Ausnahmen gelten für Pendler, Schul- und Studienbesuche sowie Reisen zu familiären Zwecken oder zum Besuch von Lebenspartnern. Auch für Personen, die voll immunisiert sind, entfällt die Registrierungs- und Quarantänepflicht.

Verordnung gilt nicht bei Durchreise

Neu ist, dass Beförderungsunternehmen ihre Kunden über die Voraussetzungen der Einreise und über die Folgen von Verstößen informieren müssen. Bei der Durchreise in Österreich gilt die Verordnung nicht. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr werden eine drei Wochen zurückliegende Covid-19-Impfung, ein negativer Covid-19-Test, die Bestätigung einer überstandenen Infektion oder ein Antikörpertest akzeptiert.

Ein PCR-Test darf nicht mehr als 72 Stunden, ein Antigentest nicht mehr als 48 Stunden und ein Antigentest in Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen. Bei Genesungsnachweisen liegt die Frist bei maximal 180 Tagen, bei Antikörpertests bei 90 Tagen. (apa/red) 





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