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VDR begrüßt das EuGH-Urteil zu „Safe Harbor“

Der deutsche Geschäftsreiseverband VDR zeigt sich erfreut über die Entscheidung des Europäischen Gerichthofs, der die Regelung zum Austausch von Daten zwischen den USA und der EU für ungültig erklärt hat.

In den vergangenen Jahren hatte der VDR mehrfach darauf hingewiesen, dass das Safe-Harbor-Abkommen nicht den Ansprüchen deutscher Unternehmen an die Sicherheit für übermittelte Daten entspreche. „Besonders im Zusammenhang mit einem US-Datenverarbeiter haben wir die Schutzwirkung von Safe Harbor ausdrücklich in Frage gestellt“, erklärt VDR-Präsident Dirk Gerdom: „Deshalb haben wir für unsere Mitglieder entsprechende Handlungsempfehlungen für den Umgang mit diesem Unternehmen herausgegeben.“

Der amerikanische Datenverarbeiter, der mittlerweile eine Tochter von Sabre ist, sammelt laut VDR Flugbuchungsdaten von Unternehmen und leitet sie an Fluggesellschaften weiter. Die Informationen dienen der Erfüllung von sogenannten Incentive-Vereinbarungen im Rahmen von Firmenverträgen.

Viele Fluggesellschaften, besonders in den USA, würden die Datenlieferungen zur Bedingung für den Abschluss der Firmenverträge machen, so Gerdom: „Fluggesellschaften, die US-amerikanische Dienstleistungsunternehmen für die Datenkonsolidierung der Incentives unter den mit ihren Firmenkunden abgeschlossenen Verträgen einsetzen, sollten sich jetzt überlegen, wie sie auf die neue Rechtslage reagieren“.

„Angemessenes Datenschutzniveau“ ist angesagt

Bislang hatte die EU-Kommission das Safe-Harbor-Abkommen über die Bedenken der nationalen Datenschutzbehörden gestellt und damit deren Befugnisse beschränkt. Der VDR hatte in einer juristischen Bewertung vom Juli 2013 auf den Widerstand der nationalen Datenschützer hingewiesen, die kein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des Europäischen Datenschutzrechtes in den USA gewährleistet sahen.

„Außerdem sollten jetzt generell alle Unternehmen, die Datenhaltung in den USA betreiben, dafür sorgen, dass ihre Verträge ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, wie es zum Beispiel durch die EU-Standardvertragsklauseln hergestellt wird“, betont Gerdom: „Das gilt unter anderem auch für deutsche Unternehmen, die mit US-amerikanischen Cloud-Lösungen arbeiten“. (red)





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