Keine Entschädigung bei verspäteter Landeerlaubnis
Eine verspätete Landeerlaubnis für ein Flugzeug ist laut deutschem Bundesgerichtshof kein Grund für eine Entschädigungszahlung.
Das gilt auch dann, wenn Reisende deswegen ihren Anschlussflug verpassen und mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielort ankommen, entschied der Bundesgerichtshof Karlsruhe in einem gestern veröffentlichten Urteil.
Verspätung aus "außergewöhnlichen Umständen"
Ein Kläger wollte im April 2006 geschäftlich von Hamburg über Paris nach Atlanta fliegen. Das Flugzeug startete in Hamburg zwar pünktlich, weil der Luftraum über Paris aber überfüllt war, bekam es zunächst keine Landeerlaubnis. Der Anschlussflug wurde verpasst. Zwar gebe es bei derartigen Verspätungen um mehr als drei Stunden Entschädigung, erklärte der BGH. Hier sei jedoch die verweigerte Landeerlaubnis Ursache. Die Verspätung beruhe damit auf "außergewöhnlichen Umständen", für die es nach der Fluggastrechteverordnung keinen Ausgleich gebe. (red)