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Flugpassagiere haben Anspruch auf Betreuung

Betreuung versus Ausgleichszahlung - Sandwiches und Kaffee entbinden Airlines nicht von ihrer gegenüber dem Passagier Schadensersatzpflicht.

Geben Fluglinien bei großen Verspätungen Speisen und Getränke an wartende Passagiere aus, haben diese dennoch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Häufig argumentieren Airlines bei Beschwerden, sie hätten mit Mahlzeiten oder der Übernahme von Telefongebühren sämtliche Ansprüche der Passagiere erfüllt. Betreuungsleistungen und Ausgleichszahlungen sind aber unabhängig voneinander zu betrachten und schließen sich nicht gegenseitig aus. Darauf weist das Verbraucherschutzportal www.fairplane.de hin.

Auch bei Streiks oder extremen Wetter müssen sich Airlines also um wartende Passagiere kümmern. Zu den typischen Leistungen gehören Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Telefonate oder E-Mails. Verschiebt sich der Flug auf den folgenden Tag, steht Passagieren sogar eine Hotelübernachtung inklusive Übernahme der Transferkosten zu. Je kürzer der Flug, desto geringere Verzögerungen müssen hingenommen werden. Bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 Kilometern steht Passagieren eine Betreuung bereits bei einer Wartezeit ab zwei Stunden zu, bei Flügen bis 3.500 Kilometern ab drei Stunden und bei Langstreckenflügen von über 3.500 Kilometern ab vier Stunden.

„Wer mehrere Stunden wartend am Flughafen verbringt, kann getrost die Betreuungsleistungen der Airlines wie Getränke und Speisen annehmen. Fluglinien können sich damit nicht freikaufen und aus der Verantwortung für Ausgleichszahlungen ziehen“, beruhigt Dr. Alexander Skribe, Vertragsanwalt von Fairplane. (red)





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