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Deutsches Gerichtsurteil stärkt Rechte der Geschäftsreisenden

Flightright hat vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung erwirkt, die vor allem die Rechte von Geschäftsreisenden entscheidend stärkt: In mehreren Fällen ging es darum, dass auch Fluggäste einen Entschädigungsanspruch haben, die ihre Tickets zu einem Firmentarif gebucht haben.

Flightright hatte für zwei unabhängige Personen geklagt, die Tickets zu einem angeblich reduzierten Preis über ihre Arbeitgeber kauften. Als es in einem Fall zu einer Flugverspätung (Aktenzeichen X ZR 107/20) und im anderen Fall zu einer Annullierung (Aktenzeichen X ZR 106/20) des Fluges kam, weigerte sich die Lufthansa in beiden Fällen, eine Entschädigung zu zahlen.

Ihre Argumentation: Wenn ein Fluggast über diesen vermeintlich günstigeren „Corporate Tarif” bucht und der Flug verspätet ist oder annulliert wird, kommen Entschädigungsansprüche, die aus der Fluggastrechteverordnung bestehen, nicht zum Tragen. Nicht gültig ist diese Verordnung allerdings nur bei Tarifen, die kostenlos oder reduziert und so für die Öffentlichkeit nicht oder nur stark eingeschränkt verfügbar sind.

„Corporate Tarif” entspricht Kundenbindungsprogramm

Die Argumentation von Flightright: Im Gegensatz zu nahezu kostenlosen Tarifen, die nur Mitarbeitern der Fluggesellschaft offen stehen, ist der „Corporate Tarif” eine Art Branchenrabatt. Damit ist er auch mit sehr geringen Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich und entspricht damit einem Kundenbindungsprogramm, indem er die Unternehmen anregt, bei der Airline möglichst viele Flüge zu buchen.

Dieser Argumentation folgte der deutsche Bundesgerichtshof. Da Airlines mit der Gewährung eines „Corporate Tarifs” ein wirtschaftliches Interesse mit einem klaren Profitstreben verfolgen, entschied dieser zugunsten von Flightright. Airlines müssen auch in diesen Fällen entsprechende Entschädigungen für Flugausfälle und Annullierungen leisten. (red)





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