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Firmenflieger nicht von Kerosinsteuer befreit

Flüge mit Firmenflugzeugen sind laut Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in München nicht von der Kerosinsteuer befreit.

Laut dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil gilt die Steuerbefreiung nur für Fluggesellschaften. (Az: VII R 9/09). Damit wiesen die obersten Finanzrichter die Klage einer Computer- und Software-Firma ab. Das Unternehmen verfügt über ein eigenes Flugzeug, das der Geschäftsführer unter anderem für Flüge zu anderen Unternehmen und Messen nutzt.

Für das hierfür verbrauchte Flugbenzin beantragte das Unternehmen eine Rückzahlung der Mineralöl- bzw. Kerosinsteuer. Das zuständige Hauptzollamt lehnte dies ab. Der BFH hatte den Streit zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Dieser entschied daraufhin, dass die Steuerbefreiung nur für Unternehmen gilt, die Luftfahrt-Dienstleistungen für Dritte erbringen. (red)





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