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EuGH erklärt Open Skies-Abkommen zwischen Österreich & USA für rechtswidrig

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben Österreich, Deutschland, Dänemark, Schweden, Finnland, Belgien und Luxemburg mit dem Abschluss bilateraler „Open Skies“-Abkommen mit den USA gegen EU-Recht verstoßen.

Der EuGH gab damit der EU-Kommission Recht, die gegen den Abschluss bilateraler Abkommen als Verstoß gegen die alleinige Zuständigkeit der EU für Luftverkehrsverträge mit Drittstaaten Klage geführt hatte. Das Urteil könnte zu einer Neugestaltung des transatlantischen Luftverkehrs führen.
USA-Flüge der AUA nicht gefährdet
"Unsere Flüge in die USA sind durch das Urteil nicht gefährdet", sagte Austrian Airlines-Sprecher Hannes Davoras in einer ersten Reaktion.Laut Davoras trifft das Urteil des EuGH die AUA-Gruppe nicht unvorbereitet, man habe damit gerechnet. Nun seien die Verkehrs- und Außenministerien der betroffenen EU-Staaten zu Neuverhandlungen aufgerufen, was jedoch längere Zeit in Anspruch nehmen werde.
Anfang der 90-er Jahre hatte die EU-Kommission im Rahmen der Luftverkehrsliberalisierung Verhandlungen mit den USA über ein einheitliches Abkommen zwischen den EU-Staaten und Washington aufgenommen. Das Abkommen hätte in einheitlicher Form den gegenseitigen Marktzugang europäischer und US-amerikanischer Airlines regeln sollen. Da die Verhandlungen aber ergebnislos blieben, preschten sieben EU-Mitgliedsstaaten vor und vereinbarten bilaterale Verträge mit den USA. Die Sicht der EU-Kommission, dass die sieben Staaten dazu nicht berechtigt waren, wurde nun in den wichtigsten Punkten vom EuGH bestätigt.
Demnach stehe der EU auch die ausschließliche Zuständigkeit für die Aufstellung von Flugpreisen für Drittland-Airlines zu, die Destinationen innerhalb der EU anfliegen. Ebenfalls in die Kompetenz der EU und nicht der einzelnen Mitgliedsstaaten fielen Verpflichtungen hinsichtlich der Vergabe von Slots und computergesteuerter Buchungssysteme.
Als eine mit EU-Recht „unvereinbare Diskriminierung“ verbietet der EuGH außerdem die Bestimmungen über Eigentum und Kontrolle der Fluggesellschaften in den bilateralen Verträgen. Damit seien die USA verpflichtet worden, die Zugangsrechte nur den nationalen Airlines der betreffenden EU-Staaten zu gewähren. Mitbewerber aus anderen EU-Ländern würden dagegen ausgeschlossen.