Insolvenzversicherung: WKO informiert über die Details
Seit letzter Woche kann die ÖHT-Übergangslösung zur Insolvenzabsicherung von Kundengeldern beantragt werden, tma-online hat die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst.
In einer Aussendung an die Mitglieder informiert die WKO über die Formalitäten für die Beantragung der Kundengeldabsicherung mittels ÖHT-Übergangslösung:
Beantragung der ÖHT-Übergangslösung
- Die Beantragung ist unter ÖHT-Insolvenzabsicherung möglich: https://www.oeht.at/produkte/oeht-insolvenzabsicherung/
Eckpunkte der Absicherung
- Die Haftungssumme beträgt mind. 13.000 EUR und höchstens 20 Mio. EUR.
- Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Haftungssumme ist der Jahresumsatz 2019 aus Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen.
- Das Angebot gilt nur für Unternehmen, die zum Stichtag 30.11.2020 über eine aufrechte Reiseleistungsausübungsberechtigung verfügt haben.
- Die Laufzeit beginnt mit Ausstellung der Haftungserklärung und dauert bis 31.12.2022.
- Achtung: Bis 31.1.2022 muss eine Haftung vorliegen, da ansonsten die Löschung der Reiseleistungsausübungsberechtigung erfolgt. Unternehmen, die sich für die ÖHT Absicherung entscheiden, sollen daher möglichst rasch einen Antrag stellen.
Kosten
- Einmalige Bearbeitungsgebühr von 1% der Haftungssumme (jedoch mind. 500 EUR; max. 30.000 EUR)
- Einmalige Haftungsprovision in Höhe von 0,25% (KMU) bzw. 0,50% (große Unternehmen) der Haftungssumme
Abwickler:
- Wie bisher benötigt man zusätzlich zur Insolvenzabsicherung einen Abwickler.
- Ein Abwickler ist eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder des Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat. Zu diesen Veranlassungen zählt die allenfalls notwendige Organisation von Unterkünften vor der Rückbeförderung. Veranlasst der Abwickler die Fortsetzung der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistung, so ist der Abwickler die für die Organisation der Fortsetzung zuständige Stelle. (§ 2 Abs 14 PRV).
- Der Abwickler kann frei gewählt werden.
- Die Tourismusversicherungsagentur steht als Abwickler zur Verfügung (Kosten: laut WKO-Kenntnisstand 1% zuzüglich USt der von ÖHT zugezählten Haftungssumme, mind. 310 EUR zzgl. USt).
Erinnerung Folgemeldung
Unabhängig von der ÖHT-Übergangslösung möchte die WKO alle Unternehmen, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, an die Erneuerung ihrer Insolvenzabsicherung und die Abgabe der Folgemeldung erinnern. Diese ist bis 31. Jänner 2022 im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) durchzuführen.
- Unternehmen steigen dazu bitte mit ihrer GISA-Zahl in das GISA Folgemeldungs-Formular ein.
- GISA-Zahl abfragen: Bei der „Suche nach natürlicher Person“ bzw. der „Suche nach juristischer Person“ sind korrekte Unternehmensbezeichnung einzugeben.
- Die GISA-Abfrage ermöglicht bei Namenssuchen auch das Verwenden von Wildcards. Die Eingabe eines Sternchensymbols ermöglicht es , auch bei nicht vollständiger Eingabe des Namens oder der Firmenbezeichnung den richtigen Treffer zu erzielen (Beispiel für eine Wildcard: Suchbegriff*).
- Die WKO empfiehlt daher, bei Namenssuchen im GISA möglichst von dieser Wildcardfunktion Gebrauch zu machen.
- Mehr Informationen zu den Meldungsarten sowie den entsprechenden Links: https://www.bmdw.gv.at/Themen/Unternehmen/Reiseveranstalter.html
- ACHTUNG: Sofern sich Unternehmen für Tourismusversicherungsagentur als Abwickler entscheiden, ist es nicht notwendig Wechsel- oder Folgemeldungen im GISA eigenständig durchzuführen. Unternehmen sind aufgefordert, in diesem Fall dann auch parallel keine eigenständige GISA-Meldung durchzuführen, da damit ein die ÖHT blockierender Geschäftsfall im GISA entstünde, der zu Verzögerungen führen kann. Falls UnternehmerInnen unsicher sein sollten, empfiehlt die WKO mit der ÖHT Rücksprache zu halten, ob die behördliche Durchführung übernommen wird.