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EuGH: Fluglinien haften auch gegenüber dem Arbeitgeber

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein wegweisendes Urteil für Geschäftsreisen gefällt: Fluggesellschaften müssen gegenüber dem Arbeitgeber einen Schadenersatz leisten, wenn der Flug eines Arbeitnehmers verspätet ist.

Konkreter Anlass für das Urteil waren zwei Mitarbeiter des Sonderermittlungsdiensts der Republik Litauen, die mit Air Baltic nach Aserbaidschan flogen, dort aber erst mit einer 14-stündigen Verspätung ankamen. Da dies zu einer Verlängerung der Geschäftsreise führte, bezahlte ihnen der Arbeitgeber gemäß der litauischen Regelung zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von ca. 338 EUR.

Diesen Betrag machte der Dienst als Schadensersatzforderung gegen die Fluglinie geltend, die aber nicht zahlen wollte. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof Litauens, der den EuGH um Prüfung bat – und der stellte sich nun auf die Seite des Arbeitgebers.

„Verbraucher“ muss nicht der „Reisende“ sein

Das für Entschädigungszahlungen im Luftverkehr maßgebliche Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 nenne zwar nicht ausdrücklich die Haftung einer Fluglinie gegenüber einem Arbeitgeber, könne aber sehr wohl dahin ausgelegt werden, argumentierte der EuGH: Der Begriff „Verbraucher“ müsse im Sinne dieses Übereinkommens nicht zwangsläufig mit dem des „Reisenden“ zusammenfallen, sondern könne je nach Fall auch Personen umfassen, die keine Reisenden sind.

Eine Fluglinie, die einen Vertrag über die internationale Beförderung mit einem Arbeitgeber geschlossen habe, hafte daher gegenüber diesem Arbeitgeber auch für den Schaden, der ihm durch die Verspätung von Flügen seiner Arbeitnehmer entsteht, lautete das Urteil. Allerdings kann maximal die Höchstsumme von 5.000 EUR verlangt werden, die im Montrealer Abkommen für solche Fälle festgelegt ist. Zudem darf der Schadensersatz nicht die Summe übersteigen, die dem Reisenden individuell zuerkannt werden könnte. (red)





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