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Fürsorgepflicht als Herausforderungen für Unternehmen

Einen Vortrag zum Thema „Fürsorgepflicht der Unternehmen für ihre reisenden Mitarbeiter“ hielt Bettina Wucherer, stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft für Privatangestellte Region Wien und Rechts-Expertin in Konfliktfragen zwischen Arbeitnehmern und -gebern, bei der abta Business Travel Lounge in Salzburg.

„Bisher gibt es allerdings auf dem Gebiet Fürsorgepflicht noch sehr wenig Fälle zu bearbeiten. Normalerweise drehen sich unsere Beratungen um Konflikte wegen Arbeitszeit, Überstunden etc. – dabei ist die Haftung der Arbeitgeber in Fällen der Fürsorgepflicht sehr umfassend“, stellt Wucherer gleich zu Beginn fest. Nach Klärungen einiger rechtlichen Begriffe wie Arbeitszeit, Reisezeit, Wochenendruhe ging Wucherer zum Haupt- und hochaktuellen Thema Fürsorgepflicht über, das bis heute in dem alten § 1014 ABGB geregelt ist. Demnach umfasst die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Reisen die medizinische Versorgung, den Schutz des Eigentums sowie eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Verhaltens des Arbeitnehmers während einer Dienstreise.

Bei der medizinischen Versorgung haben Arbeitnehmer auf einer Dienstreise einen Anspruch auf Behandlung nach westlichem Standard, inkludiert ist hier sogar ein eventuelles Besuchsrecht für Angehörige im Ausland. Wenn westlicher Standard nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf Krankentransport nach Österreich. „Selbst wenn jemand eine private Versicherung hat, führt das nicht zur Entlastung des Arbeitgebers“, erklärt Wucherer die Sachlage.

Der Arbeitgeber haftet auch für eingebrachte Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitnehmers, z. B. Handy, Kamera, Reisegepäck. Wucherer zitiert hier ein Beispiel aus der jüngsten Judikatur: Bei einem Unfall mit dem Privat-Pkw eines Arbeitnehmers, an dem dieser keinerlei Schuld trägt, werde der Arbeitgeber das Auto ersetzen müssen (Km-Geldzahlung reiche hier nicht).

Dringende Aufklärungspflicht

Die Fürsorgepflicht umfasst auch eine Aufklärungspflicht, die angesichts der immer stärkeren Zunahme von Dienstreisen, auch ins Ausland, sehr wichtig und sehr streng genommen wird („der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mehrmals aufmerksam zu machen“). Diese Aufklärungspflicht strahlt in verschiedene Bereiche hinein. Wucherer nennt drei Anlassfälle: Wenn spezielle Risiken im jeweiligen Land bestehen (z. B. bei offizieller Reisewarnung des Außenministeriums), hat der Arbeitgeber die Pflicht, auf die Gefahrengebiete aufmerksam zu machen und Aufklärung bezüglich des ortsüblichen Verhaltens zu geben.

Auch wenn es um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen geht – hier gilt der österreichische Standard (z. B. Helm tragen) bis hin zur Aufklärung bezüglich Gerichtsbarkeit oder Gerichtszuständigkeiten im Ausland. „Ablehnen kann ein Arbeitnehmer eine Reise nur in drei Fällen: wenn ein erhöhtes Risiko für Leib und Leben besteht (z. B. Land im Bürgerkrieg); wenn eine bekannte Gesundheitsgefährdung vorliegt (z. B. Bluthochdruck), allerdings nur gegen Vorlage eines Attests; und bei Fliegen mit „unsicheren Airlines“.

Die erste abta-Business Travel-Lounge in Salzburg konnte mit herausragenden Vorträgen, zahlreichen Besuchern und einem geselligen Rahmenprogramm punkten. EZ





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