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Was ist Diskriminierung auf Reisen?

Wann ist die Diskriminierung eines Reisenden rechtswidrig? Und wann muss man sie hinnehmen? Mit diesem spannenden zweiten Hauptthema der abta Business Travel Lounge befasste sich der Reiserechtsexperte, Rechtsanwalt und Universitätslektor Armin Bammer.

Bammer präsentierte den Anwesenden elf kurze Fälle - durchwegs reale Sachverhalte, die mit Diskriminierungen zusammenhängen - und stellte dann die dafür getroffenen Lösungen zur Diskussion. Als Grundsatz gilt: Touristische Leistungen fallen unter das Diskriminierungsverbot. Bei der in vielen Skiregionen beliebten „Ladies Week“, bei welcher der Quartiergeber den Teilnehmerinnen Liftkarten schenke, handelt es sich laut Bammer beispielsweise um eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Keine unzulässige Diskriminierung liegt hingegen vor, wenn ein Hotel „adults only“ verspricht und keine Gäste unter 16 Jahren aufnimmt.

„Aber hier kann man unterschiedlicher Meinung sein“, so Bammer.

Ein tätowierter Gast dürfe nicht am Hotelbesuch gehindert werden – wie dies in Japan oft geschehe. Eine klare Diskriminierung liegt laut Bammer vor, wenn einer Frau die Teilnahme an der Sportveranstaltung „Dolomitenmann“ untersagt wird (auch wenn die Veranstalter dies anders sehen). Bestellen zwei lesbische Frauen ein „Doppelzimmer“ und bekommen ein Zimmer mit zwei getrennt stehenden Betten zur Verfügung gestellt, handelt es sich aber, so ein weiteres Beispiel, um keine Diskriminierung. Die Damen blitzten hier mit ihrer Beschwerde ab, wie der Rechtsexperte informierte.

Zersplitterte Rechtslage

Anhand dieser und anderer Fälle ging Bammer näher auf die in Österreich „sehr zersplitterte Rechtslage“ (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/AGG, Arbeitsrecht u.a.m.) und auf die oft gravierenden Unterschiede zur einschlägigen Rechtsprechung und den Rechtsfolgen in Deutschland ein. Es komme auch darauf an, ob in Österreich oder in Deutschland geklagt werde.

In den mitunter umstrittenen Entscheidungen zeige sich, so Bammer, die Ambivalenz der ganzen Situation. Aktuelles Beispiel: Ein Israeli buchte Frankfurt – Bangkok; Kuwait Airways stornierte sein Ticket, da das Flugzeug in Kuwait zwischenlandet und Kuwait keine Israelis auf sein Territorium lässt. Die Klage des Israeli wurde abgewiesen, weil die Nichtmitnahme wegen Staatsbürgerschaft nicht als Diskriminierungsgrund galt. Der Fall ist noch anhängig. In manchen Fällen gebe es, so Bammer, keine andere Möglichkeit, als diese bis zur letzten Instanz auszujudizieren. EZ





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