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EuGH: Fluglinie haftet bei technischen Problemen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte der Fluggäste: Laut einem aktuellen Urteil müssen Airlines auch dann Schadenersatz zahlen, wenn ein Flug wegen unerwarteter technischer Probleme annulliert wird oder stark verspätet ist.

Ausnahmen von dieser Regel gibt es demnach nur bei Ursachen, die außerhalb der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft liegen und von ihr „tatsächlich nicht zu beherrschen“ sind – wie etwa Sabotage und Terrorismus oder unerwartete Hinweise auf sicherheitsrelevante Mängel durch die Flugaufsicht oder den Hersteller.

Anlass für den Gerichtsentscheid war die Klage einer Frau, die mit KLM von Quito nach Amsterdam flog. Bei der Landung hatte der Flug 29 Stunden Verspätung, die Airline wollte aber trotzdem keine Entschädigung zahlen. Die Ursache waren zwei defekte Bauteile, die extra von Amsterdam nach Quito geflogen werden mussten.

Defekte Teile sind kein „außergewöhnlicher Umstand“ 

KLM argumentierte, dass das Flugzeug ordnungsgemäß gewartet wurde und die defekten Teile ihre durchschnittliche Lebensdauer noch nicht überschritten hatten. Daher habe es ich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ gehandelt, bei dem der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht gelte.

Die Richter des EuGH sahen das aber anders: Es sei Aufgabe einer Airline, den reibungslosen Betrieb ihrer Flugzeuge sicherzustellen. Technische Probleme gehörten beim Betrieb eines Flugzeugs zum Alltag und vorzeitige Mängel an Flugzeugteilen zum „normalen Betrieb“. Die Airline könne sich in solchen Fällen lediglich beim Hersteller der Teile schadlos halten.

Bei annullierten oder stark verspäteten Flügen steht den Passagieren nach EU-Recht eine Ausgleichszahlung zu, die je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro liegt. Nur wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, müssen die Airlines nicht zahlen. (red)





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