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Airline muss Uhrzeit bei Streiks angeben

Kommt es wegen politischer Unruhen zu Streiks am Flughafen und dadurch zu verspäteten Flügen, muss die Airline genau darlegen, wann diese stattfanden.

Lediglich ein pauschaler Hinweis, dass es beispielsweise in Folge der Jasmin-Revolution in Tunesien "häufig zu spontanen Arbeitsniederlegungen" gekommen sei, reicht nicht mehr aus. Das entschied das Amtsgericht Düsseldorf.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell": Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Flug von Düsseldorf nach Djerba gebucht. Geplante Ankunftszeit war 14:50 Uhr, tatsächlich erreichte die Maschine Djerba erst am nächsten Morgen um 03:00 Uhr.
Die Kläger haben deshalb laut dem Amtsgericht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

(red)





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