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Aktuelle Auswirkungen der DSGVO

Sascha Jung von der Kanzlei Jank-Weiler-Operenyi Rechtsanwälte gab bei der abta-Jahrestagung einen umfassenden Einblick in die zu erwartenden Auswirkungen durch das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung mit 25. Mai 2018.

„Das Thema ist noch lange nicht vorbei. Etwa 90% der Unternehmen sind noch nicht fertig mit der Organisation und ca. 30 bis 40% haben nicht einmal mit der Umsetzung begonnen“, so der auf Datenschutz spezialisierte Rechtsanwalt.

In der Medienberichterstattung wurde einiges falsch dargestellt: So sähe laut Medien die Datenschutzbehörde beim ersten Verstoß nur eine Ermahnung vor. Doch das stimme so nicht, für die Behörde sei dies Ermessenssache. Für Geldbußen hafte grundsätzlich das Unternehmen selbst und nicht die gewerbliche Geschäftsleitung.

Privatpersonen könnten sich bei Verstößen an die Datenschutzbehörde wenden (verhängt Geldbußen) oder ans Gericht, wenn eine Unterlassung ausgesprochen werden soll oder zwecks Einforderung von Schmerzensgeld. Bei einer Einzelklage betrage die Geldbuße 300 EUR. Sammelklagen könnten nur vor Gericht gebracht werden.

Facebook und WhatsApp

Interessant auch für Betreiber von Facebook-Seiten: Hier gibt es laut EUGH eine gemeinsame Verantwortlichkeit für Datenschutz einerseits von Facebook (bei denen liegen ja die Daten), aber auch vom Betreiber. Das gleiche gelte z. B. auch für Google Maps, die auf einer Website eingebettet sind. Jung hat noch weitere interessante Einsichten parat: Die Antwort auf die Frage, ob man WhatsApp am Diensthandy benutzen darf, ist eindeutig „nein“. Sie muss vom Diensthandy entfernt werden. Selbst Daten in Papierform unterliegen der Datenschutzverordnung (z. B. Visitenkarten). EZ





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